Unterlassungsdelikt

Unterlassungsdelikt
Un|ter|lạs|sungs|de|likt, das (Rechtsspr.):
strafbares Unterlassen einer Handlung, zu der eine rechtliche Verpflichtung besteht.

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Unterlassungsdelikt,
 
Unterlassungs|straftat, Omissivdelikt, die Verletzung strafrechtlich geschützter Rechtsgüter durch Unterlassung einer Handlung, zu der man rechtlich verpflichtet ist. Bei echten Unterlassungsdelikten unterbleibt eine durch eine besondere gesetzliche Vorschrift gebotene Handlung schuldhaft, z. B. bei Unterlassung der rechtzeitigen Anzeige bevorstehender schwerer Verbrechen (§ 138 StGB), bei Unterlassung der Hilfeleistung in Unglücksfällen und bei gemeiner Gefahr oder Not (§ 323 c StGB). Bei unechten Unterlassungsdelikten wird der Tatbestand eines Begehungsdelikts (z. B. des Totschlags) dadurch verwirklicht, dass der Täter es unterlässt, einen bestimmten strafrechtlich bedeutsamen Erfolg (also z. B. den Tod) zu verhindern (indem etwa Eltern ihr Kind verhungern lassen). Der Unterlassende haftet hier strafrechtlich für den eingetretenen Erfolg, wie wenn er ihn durch aktives Handeln verursacht hätte, jedoch nur dann, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt (Garantenpflicht, Garantenstellung), und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht (§ 13 StGB). Im Einzelnen ist umstritten, wann eine Gleichstellung des Unterlassens mit dem Tun möglich ist. Die Rechtsprechung leitet sie vornehmlich aus gesetzlichen Handlungsgeboten ab, aus Amtspflichten, aus Vertrag, aus Lebens- oder Gefahrengemeinschaften, aus der Pflicht zur Überwachung bestimmter Gefahrenquellen und aus gefährdenden Vorhandlungen (Ingerenz), also vorangegangenem Tun (wer z. B. einen Autounfall verursacht hat, darf das Opfer nicht sich selbst überlassen).
 
Das österreichische StGB regelt die unechten Unterlassungsdelikte ähnlich wie das deutsche (§ 2) und bestraft die Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung in weiter gehendem Maße als das deutsche StGB (§ 286). - In der Schweiz ist das unechte Unterlassungsdelikt weitgehend durch die Rechtsprechung entwickelt.
 
 
R. D. Herzberg: Die Unterlassung im Strafrecht u. das Garantenprinzip (1972);
 W. Schöne: Unterlassene Erfolgsabwendungen u. Straf-Ges. (1974);
 A. Kaufmann: Die Dogmatik der U. (21988);
 W. Gallas: Studien zum U. (1989).
 

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Un|ter|lạs|sungs|de|likt, das (Rechtsspr.): strafbares Unterlassen einer Handlung, zu der man rechtlich verpflichtet ist.

Universal-Lexikon. 2012.

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  • Unterlassungsdelikt — Ein Unterlassungsdelikt ist eine Straftat, die ein Unterlassen unter Strafe stellt. Anders als beim Begehungsdelikt wird man also bestraft, weil man etwas gerade nicht getan hat. Gemeinsames Tatbestandsmerkmal aller Unterlassungsdelikte ist, dass …   Deutsch Wikipedia

  • Unterlassungsdelikt — Straftatbestand, der dadurch verwirklicht wird, dass eine rechtlich gebotene Handlung unterlassen wird. Man unterscheidet: (1) Das echte U.: Z.B. unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB), wenn die Unterlassung ausdrücklich im Gesetz mit Strafe… …   Lexikon der Economics

  • Unterlassungsdelikt — Un|ter|lạs|sungs|de|likt …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Der Versuch ist strafbar — Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. Der Versuch bezeichnet im Strafrecht ein Deliktsstadium vor Vollendung (§ 22 StGB) …   Deutsch Wikipedia

  • Fehlgeschlagener Versuch — Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. Der Versuch bezeichnet im Strafrecht ein Deliktsstadium vor Vollendung (§ 22 StGB) …   Deutsch Wikipedia

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  • Rücktritt im Strafrecht — Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. Der Versuch bezeichnet im Strafrecht ein Deliktsstadium vor Vollendung (§ 22 StGB) …   Deutsch Wikipedia

  • Rücktritt vom Versuch — Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. Der Versuch bezeichnet im Strafrecht ein Deliktsstadium vor Vollendung (§ 22 StGB) …   Deutsch Wikipedia

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